30. Juli 2019
Der EuGH hat entschieden, dass Internetseiten, die den Facebook Like-Button verwenden, hierfür bei den Nutzern deren Einwilligung einholen müssen. Das Einbindung eines Facebook-Like-Buttons auf einer Website führt nach Auffassung des EuGH dazu, dass auch der Webseitenbetreiber für die Erhebung der Daten mit verantwortlich ist.
Bei Einbindung des Facebook-Like-Buttons werden Daten der Nutzer auch an Facebook weitergeleitet, unabhängig davon, ob der Nutzer den Button gedrückt hatte oder nicht. Dies waren IP-Adresse, verwendeter Browser, Datum und Uhrzeit und betraf nicht nur bei Facebook angemeldete Nutzer sondern auch solche Besucher der Seite die keinen Account bei Facebook hatten.
Da nach Ansicht des EuGH die Betreiber der Internetseite, die den "Gefällt mir"-Button von Facebook einbinden, für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind, sind sie auch dazu verpflichtet, die Einwilligung der Besucher einzuholen, da der Verarbeitungsprozess der personenbezogenen Daten dadurch ausgelöst wird, dass ein Besucher diese Website aufruft.
Entsprechende Einbindungen sozialer Netzwerke (Plugins) auf Webseiten dürfen nur mit Zustimmung betroffener Nutzer personenbezogene Daten an Anbieter wie Facebook oder Twitter übertragen.
Auf die Nutzer von Webseiten mit eingebundenem Like-Button von Facebook wird somit ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.
Allen Betreibern von entsprechenden Seiten mit Plugins kann nur dringend angeraten werden, die Seiten entsprechend zu ändern und mit einem Einwilligungs-Klick zu versehen.
Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de