22. Februar 2019
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.02.2019 (Az: 9 AZR 541/15) ein wichtiges Urteil zu der Frage gefällt, wann nicht genommener Urlaub eines Arbeitnehmers verfällt.
Danach darf Urlaub nicht mehr automatisch verfallen. Das BAG entschied, dass Arbeitgeber die Beschäftigten klar und deutlich darauf hinweisen müssen, dass der Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist, anderenfalls verfällt. Das BAG orientierte sich mit diesem Urteil an den vom Europäischen Gerichtshof getätigten Vorgaben.
Bislang war die gängige Rechtsprechung des BAG so, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag einreichen muss, damit der Urlaub zum Jahresende nicht verfällt. Rechtliche Grundlage hierfür war § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Entsprechend der Vorgaben des EuGH hat das BAG jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber seine Angestellten aktiv auffordern muss, noch nicht beantragten Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und sie ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass dieser Urlaub ansonsten verfällt.
Eine Aussage, bis wann und in welcher Form dieser Hinweis des Arbeitgebers erfolgen muss, hat das BAG nicht getroffen. Der Hinweis muss „Klar und rechtzeitig“ erfolgen. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden jetzt die Instanzengerichte auslegen und im Einzelfall zu beurteilen haben.
Damit ein Verfall von nicht genommenem Urlaub nach dieser neuen Rechtsprechung noch erfolgen kann, muss der Arbeitgeber:
- den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen,
- den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung erheblich mehr Aufwand. So wäre eine Möglichkeit der Information der Beschäftigten über den aktuellen Stand des Urlaubs, diesen mit der Lohnabrechnung monatlich zu informieren.
Zudem müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub auch beantragen. Ein entsprechender schriftlicher Hinweis, nachweisbar dem Mitarbeiter zugegangen, sollte gegen Ende des 3. Quartals erfolgen.
In dem Hinweis muss dann auch darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis Ablauf des Urlaubsjahres oder in Ausnahmefällen des Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) genommen wurde.
Wenn der Arbeitnehmer dennoch keinen Urlaub beantragt, kann auch der Arbeitgeber einen bestimmten Urlaubszeitraum zuweisen.
Ausdrücklich offen gelassen haben die Richter des BAG, ob Urlaubsanspruch verjähren kann.
Rechtsanwälte Walczak • Gogsch, Augsburger Straße 48, 01309 Dresden, Tel. 0351 / 65 61 620, Fax. 0351 / 65 61 6299, Email kanzlei@walczak-gogsch.de