26. Januar 2018
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von Fahrzeugen mit vom Dieselskandal betroffenen Dieselmotoren zu entscheiden. Der Verein wollte erreichen, dass der Betrieb aller in Düsseldorf zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem konkreten Motorentyp untersagt wird. Die Fahrzeuge waren mit einer unzulässigen Abgas-Abschalteinrichtung ausgestattet und entsprechend der Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes entweder bereits mit dem Software-Update versehen worden oder in der Umrüstung begriffen, welches die Abschaltvorrichtung entfernte.
Das Gericht entschied, dass der Deutschen Umwelthilfe kein diesbezügliches Klagerecht zustehe, da sie keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könne.
Begründet wurde dies damit, dass der Umweltverband lediglich Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts rüge. Auch aus der Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung eines Fahrzeugs bzw. dessen Außerbetriebsetzung lasse sich keine Klagebefugnis des Vereins herleiten.
Unabhängig davon, dass das Gericht die Klage als unzulässig ansah, sei sie aber auch unbegründet, weil die Nachrüstung der Fahrzeuge bereits dazu führen würde, dass die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte eingehalten würden. Nach Einschätzung des Gerichtes hätte das Software-Update zur Folge, das die Motoren dauerhaft die Grenzwerte einhalten.
Dass dies nur auf dem Rollenprüfstand der Fall sei, nicht im realen Fahrbetrieb, sie nicht relevant, da es nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht nur auf die Werte auf dem Rollenprüfstand ankomme. Der Abgasausstoß im Realbetrieb auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich.
Erst dann, wenn die von den Straßenverkehrszulassungsbehörden festgelegten Fristen zur Nachrüstung abgelaufen seien und bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung erfolgt ist, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sowohl Berufung als auch Sprungrevision zugelassen.