09. September 2016
Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt nach einer Entscheidung des EuGH keine unlautere Geschäftspraxis dar.
Auch ist es nach den Richtern keine irreführende Geschäftspraxis, wenn der Hersteller keine Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme vornimmt.
Gegenstand des Verfahrens war der Kauf eines Laptops der Firma Sony mit vorinstallierter Software (Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Softwareanwendungen) in Frankreich.
Der Käufer verweigerte die Bestätigung des "Endbenutzer-Lizenzvertrag" (EULA) des Betriebssystems und begehrte vom Hersteller Sony den Teil des Kaufpreises, der auf die vorinstallierte Software entfällt.
Sony verweigerte die Rückzahlung, bot dem Käufer aber die Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Dies wurde vom Käufer abgelehnt und der Käufer nahm Sony gerichtlich auf Zahlung einer pauschalen Summe für die vorinstallierte Software und Schadensersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken in Anspruch.
Das mit dem Fall befasste französische Gericht legte den Fall dem EuGH mit 2 Fragen vor.
1. Ist die Geschäftspraxis des Verkaufs von Computern mit vorinstallierter Software, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, unlauter?
2. Stellt beim Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme eine irreführende Geschäftspraxis dar?
Der EuGH entschied, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software keine unlautere Geschäftspraxis darstellt und auch das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme nicht als irreführende Geschäftspraxis zu werten ist.
In der Begründung hieß es, vorinstallierte Betriebssysteme erfüllten die Erwartungen der meisten Verbraucher, einen sofort nutzbaren Computer zu kaufen.
Zudem war der Kläger vom Sony-Händler über die vorinstallierte Software "gebührend informiert" worden. Ihm sei auch ermöglicht worden, den Kauf zu widerrufen.
Zur Frage des Fehlens einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme wurde darauf hingewiesen, dass bei diesem Kopplungsangebot (Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software) das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme weder geeignet sei, den Verbraucher daran zu hindern, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, noch den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Preis der einzelnen Programme wurde in diesem Fall nicht als wesentliche Information angesehen, weshalb das Fehlen einer Preisangabe auch keine irreführende Geschäftspraxis sei.
( EuGH Nr. 86/2016 v. 07.09.2016)
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