06. September 2016
Ein Versicherter forderte wegen eines Dauerschadens aufgrund eines Unfalls von seiner privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistungen.
Die Versicherung verweigerte dies mit der Begründung, der Versicherte habe die Frist für die ärztliche Feststellung eines tatsächlich eingetretenen Dauerschadens versäumt.
Die Versicherung hatte gefordert, dass eine Bescheinigung durch einen Facharzt bis zu einem bestimmten Datum bei der Versicherung vorzulegen sei. Der vom Versicherten aufgesuchte Facharzt hatte die Bescheinigung erst rund einen Monat verspätet bei der Versicherung eingereicht. Eine gegen die Versicherung geführte Klage des Versicherten war deshalb gescheitert.
Nun versuchte der Versicherte, den Arzt, der das Attest verspätet an die Versicherung geschickt hatte, auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht hat diese Klage abgewiesen, da aus Sicht der Richter der Verzug des Arztes bezüglich der Übermittlung des Attestes nicht nachgewiesen werden konnte.
Zwar wurde grundsätzlich bestätigt, dass ein Arzt einem Patienten auf Schadensersatz haften kann, wenn das ärztliche Attest schuldhaft verzögert ausgestellt wird.
Die Voraussetzungen für den Verzug des Arztes stellte das Gericht in dem entschiedenen Fall aber nicht fest. Es fehlte an der erforderlichen Mahnung des Arztes.
Diese Mahnung muss der Versicherte beweisen. Er hatte hier zwar einen Anruf in der Praxis des Arztes dargelegt, in der er auf die Frist der Versicherung zur Vorlage des Attestes hingewiesen hätte. Jedoch konnte diesen Telefonanruf vor Gericht nicht beweisen. Aus dem Grund scheiterte die Klage.
Das erkennende Gericht führte aber ausdrücklich aus, dass im Fall des Nachweises der Mahnung davon auszugehen sei, dass einem Arzt die Bedeutung und Tragweite einer von einer Versicherung gesetzten Frist zur Vorlage eines Attests bewusst sei.
Entsprechend würde der Arzt in einem solchen Fall bei der Überschreitung der Frist auch grundsätzlich haften.
Die Entscheidung stellte klar, dass zwar grundsätzlich der Versicherten sicherzustellen hat, dass Bescheinigungen, die Voraussetzung für die Beanspruchung von Leistungen aus der Unfallversicherung sind, rechtzeitig beim Versicherer eingehen.
Auch eine generelle Verpflichtung (Nebenpflicht) des Arztes aus dem Behandlungsvertrag, ohne besonderen Anlass einzuhaltende Fristen zu beachten, wurde vom Gericht verneint.
Wenn aber der Patient den Arzt gezielt auf diese Frist hinweist, dann ist eine Haftung des Arztes möglich.
(Saarländisches OLG, Urteil v. 27.07.2016, 1 U 147/15)
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