12. Dezember 2017
Der BGH hat am 22.11.2017 (AZ: VIII ZR 83/16) zum PayPal-Käuferschutz ein Urteil gesprochen, welches für Nutzer des Bezahldienstes PayPal wichtig ist.
Wer beim Online-Kauf mit Bezahldiensten wie PayPal den „Käuferschutz“ beim bezahlen in Anspruch nimmt, meinte vielfach auf der sicheren Seite zu sein. Falls die Ware nicht wie bestellt geliefert wird, kann der bereits gezahlte Kaufpreis schnell und unkompliziert über das Käuferschutzprogramm zurückgebucht werden.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Verkäufer ungeachtet des Zurückbuchens des Kaufpreises im Rahmen dieses Käuferschutzprogramms die Forderung aus dem Kaufvertrag auf dem normalen Gerichtsweg einklagen kann.
Hier hatte ein Verkäufer ein Smartphone im Wert von 600,- Euro über ebay an einen Unternehmer verkauft und nach Geldeingang vereinbarungsgemäß unversichert an den Käufer versandt. Der Käufer stellte einen Antrag auf Käuferschutz bei PayPal mit der Begründung, das Handy sei nie bei ihm angekommen.
Da der Verkäufer für den Versand der Ware keinen Beleg vorlegen konnte, wurde der Kaufpreis von PayPal zurückgebucht. Der Händler klagt daraufhin vor dem Zivilgericht seinen Kaufpreisanspruch ein.
Der BGH musste hier insbesondere auch die Käuferschutzrichtlinie von PayPal bewerten für die Frage, ob der Verkäufer nach einer Rückbuchung im Rahmen des Käuferschutzprogramms erneut Zahlung verlangen kann oder der Anspruch auf den Kaufpreis mit der (ursprünglichen) PayPal-Zahlung erloschen ist.
Die Richter entschieden, dass der Händler grundsätzlich die Zahlung noch einmal geltend machen kann und verwiesen auf eine Formulierung in den AGB von PayPal, wonach PayPal nur darüber entscheidet, ob die Bedingungen für den PayPal-Käuferschutz erfüllt sind. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte von Käufer und Verkäufer bleiben von dieser Entscheidung ausdrücklich unberührt.
Dies bedeutet, dass unabhängig des Käuferschutzes und auch unabhängig davon, wie PayPal den Antrag auf Käuferschutz entscheidet, beide Seiten, also Verkäufer und Käufer, ihre Ansprüche im "normalen" gerichtlichen Verfahren klären lassen können.
Zumindest ist dem Kunden durch den Käuferschutz insofern geholfen, dass der Händler ggf. auf Zahlung klagen muss und nicht der Kunde dem gezahlten Kaufpreis hinterherlaufen muss.
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