08. Februar 2017
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2017 (VIII ZR 17/16) entschieden, dass die Nutzungsentschädigung, die der Vermieter vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, nicht nach dem auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Mietspiegel oder vergleichbaren Regelung zu Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu bestimmen ist.
Statt dessen bemisst sich die Nutzungsentschädigung anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete).
Damit haben Mieter bei Kündigungen, insbesondere auch Eigenbedarfskündigungen des Vermieters ein deutlich höheres finanzielles Risiko, wenn sie nicht ausziehen. Der Vermieter kann dann bei Bestätigung der Kündigung nicht nur die aus dem (gekündigten) Mietvertrag zu zahlende Miete als Nutzungsentschädigung verlangen sondern die Miete, die er bei Abschluss eines neuen Mietvertrages von einem neuen Mieter bekommen hätte. Dies können angesichts der Mietpreisentwicklung doch erhebliche Unterschiede sein.
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