30. Dezember 2016
Die Praxis von manchen Online-Händlern, Gebühren für bestimmte Zahlungsarten zu erheben, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der Betreiber muss dem Verbraucher mindestens eine gängige, kostenlose und zumutbare Zahlungsart ermöglichen.
Zu diesen gängigen und zumutbaren Zahlungsmethoden zählt nach Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 18.11.2016, 315 O 28/16) nicht das bezahlen per Visa Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard, zumindest in Deutschland.
Der Anbieter bot dem kunden in seinem Shop verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an. Allerdings wurde der Endpreis dann teurer, weil für die Auswahl bestimmter Zahlungsarten eine zusätzliche Gebühr erhoben wurde. Lediglich die Zahlungsarten Visa Entropay und Viabuy Prepaid MasterCard führten zu keiner Erhöhung des Preises.
Die Erhöhung variierte je nach ausgewählter Zahlungsart zwischen € 0,76 und € 23,64. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg waren die beiden kostenfrei angebotenen Zahlungsarten „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“ in Deutschland nicht üblich und schon deswegen sei es unzulässig, für andere Zahlungsarten Gebühren zu verlangen. Nach der vom Gericht herangezogenen 2015 veröffentlichen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank spielen vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum nachweisbare Rolle. Laut dieser Studie betrug der Anteil derartiger Zahlungssysteme im Jahr 2014 null Prozent.
Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB aber ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Es werden vom Anbieter keine gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten angegeben, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ in Deutschland unüblich sind.
Zudem entschied das Gericht, dass die für die anderen Zahlungsarten verlangten Gebühren überhöht seien und sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Die für die anderen Zahlungsarten verlangten Entgelte gehen deutlich über die Kosten hinaus, die dem Anbieter durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen.
Online-Händler müssen sicherstellen, dass sie dem Verbraucher eine gängige und zumutbare Zahlungsart anbieten, wenn sie zusätzliche Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart verlangen wollen. Gängig und zumutbar sind nach Auffassung des Gerichts z.B. Lastschrift, Überweisung und Visa-Kreditkarte.
Alternativ könnte man diese Gebühren auch mit in den Gesamtpreis einkalkulieren. Händler, die z.B. nach Österreich verkaufen, müssen außerdem beachten, dass es in Österreich vollständig untersagt ist, zusätzliche Gebühren für die Wahl einer Zahlungsart zu erheben.
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