14. November 2016
Der BGH hat am 11.03.2016 eine Entscheidung getroffen, die gerade angesichts der immer weiter um sich greifenden privaten Bewirtschaftung von Parkplätzen bei Einzelhandelsketten Relevanz hat.
Es geht um die Frage, ob ein Grundstücksbesitzer, der das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug abschleppen und umsetzen lässt, gegen den Fahrzeughalter (der nicht widerlegbar behauptet, selbst nicht das Fahrzeug abgestellt zu haben) einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten hat.
Der BGH bestätigt die Erstattungspflicht des Halters. Er begründet dies mit „berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ (§§ 683, 670 BGB). Der Halter haftet für die entstanden Abschleppkosten, auch wenn nicht er sondern ein Dritter das Fahrzeug dort abgestellt hat.
Nach Auffassung des BGH besteht dieses „Fremdinteresse“ des Halters darin, dass durch die Entfernung des Fahrzeugs der Fahrzeughalter als Zustandsstörer von der gesetzlichen Pflicht befreit wird, die Besitzstörung zu beenden (§ 682 I BGB), also das Fahrzeug zu entfernen.
Dass man dem Fahrzeughalter tatsächlich unterstellen kann, dass er (mutmaßlich) will, dass sein Kfz abgeschleppt wird, geht wohl an der Realität vorbei.
Dennoch gilt es die Entscheidung des BGH zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Entscheidung vermehrt auf entsprechenden Parkflächen auch abgeschleppt wird.
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