28. Oktober 2016
Am 06.10.2016 hat der BGH entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bereits genügt, wenn er darstellt, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den oder die potentiellen Täter benennt.
Bis zu dieser Entscheidung war noch unklar, inwieweit der Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten.
Bereits 2014 (Urteil vom 8.1.2014 (IZR 169/12) hatte der BGH entschieden, dass es eine Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht gibt, wenn andere volljährige Familienmitglieder diesen Anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung benutzen konnten.
Der Anschlussinhaber muss nach dem BGH mitteilen, dass Dritte Zugriff hatten, diese als Täter in Betracht kommen und wer diese Dritten sind.
Zur Erlangung dieser Informationen sind vom Anschlussinhaber aber nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, selbst den Täter zu „identifizieren“. Er muss auch keine möglichen Täter interviewen oder Nachforschungen auf Endgeräten (Computer) anstellen.
In dem entschiedenen Fall ging es um den Tausch eines Films. Der Anschlussinhaber wurde abgemahnt. Neben ihm hatte auch seine Zugriff auf den Anschluss. In der Vorinstanz war die Ehefrau des Anschlussinhabers als Zeugin vernommen worden. Sie hatte die Nutzung des Internetanschluss eingeräumt, die Urheberrechtsverletzung aber verneint.
Das Gericht wertete die Aussage der Frau als Schutzbehauptung mit der Begründung, dass sich die Ehefrau nicht selbst belasten würde. Aus diesem Grund war weiter möglich, dass auch die Ehefrau als Täter in betraqcht kam, zumal der Beklagte dargelegt hatte, dass er zum „Tatzeitpunkt“ des Downloads beruflich abwesend war. Ergänzend lag wohl auch die Möglichkeit vor, dass ein unberechtigter Zugriff auf den Anschluss von außen in Betracht kam, da der verwendete Router zum damaligen Zeitpunkt eine technische Sicherheitslücke aufwies.
Der BGH bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers nicht nachgewiesen ist und dieser nicht haftet.
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