23. September 2016
Wenn ein Verein wegen Fan-(Fehl)Verhaltens zu einer Verbandsstrafe verurteilt wird, kann er Schadensersatz vom „Täter“ verlangen.
Geklagt hatte hier die Tochter des 1. FC Köln, welche den Profifußballbereich betreibt. Wegen des Zündens und Werfens eines Knallkörpers, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen wurde vom Sportgericht des (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin verhängt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro und die Bewährungsauflage, zusätzlich für Projekte und Maßnahmen der Gewaltprävention sowie der Ermittlung konkreter Täter bei den Fußballspielen weitere 30.000 Euro zu verwenden, ausgesprochen. Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe und verlangt nun vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OLG hatte dieses Urteil aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und Werfen des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe und dies auch zur Verhängung der Strafe durch den DFB geführt habe. Aber es fehle der Zurechnungszusammenhang. Während das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion dem Schutz der anderen Zuschauer diene, erfolgte die Verbandsstrafe und damit der hier geltend gemachte Schaden aus dem Risiko, dass die Klägerin sich den Regeln des DFB unterworfen hat, wonach sie für Vergehen der eigenen Anhänger die Verantwortung zu übernehmen hat. Das OLG hat entschieden, dass die Verhängung
Der BGH sah dies anders. Die Karlsruher Richter urteilten, dass es zwischen den Verstößen gegen die Stadionordnung und den Verbandsstrafen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen rechtlichen Zusammenhang gebe. Jeder Zuschauer hat die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt, hier durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus resultierenden Schäden zu haften.
Dies wurde ausdrücklich auch für gegen eine Verein wegen entsprechender Vorfälle verhängte Geldstrafen des DFB. Diese Verbandsstrafe wird gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Genau wie die Pflichten des Zuschauers aus dem Zuschauervertrag dienen auch die Regeln des Verbandes der Verhinderung von Spielstörungen.
Der BGH hat also den Zurechnungszusammenhang zwischen der vom Beklagten verletzten Pflichten und der Verhängung der Verbandsstrafe bestätigt.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Dort müssen nun unter Berücksichtigung dieser Entscheidung die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs geprüft werden.
Mit dieser Entscheidung des BGH ist für Zuschauer und Vereine Rechtssicherheit bezüglich der Frage gegeben, ob Vereine Strafen des DFB an diejenigen weitergeben können, die sie ursächlich zu verantworten haben.
Mit diesem BGH-Urteil müssen Zuschauer damit rechnen, dass Schadensersatzforderungen der Vereine gegen sie erhoben werden, wenn wegen Fan-Fehlverhaltens Strafen durch die Verbände erfolgen. Auch Vereine, die keine Profimannschaften stellen, können nach dieser Entscheidung Strafen der Verbände künftig weitergeben.
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